Der Insolvenzplan – Allgemeiner Ablauf

Nachdem feststeht, dass ein Insolvenzgrund gegeben ist, sollte schnell gehandelt werden.

Als Insolvenzgründe kommen bei Unternehmen (Gesellschaften) die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung in Betracht – auch die drohende Zahlungsunfähigkeit wird bei Gesellschaften als eigener Insolvenzantragsgrund anerkannt.

Bei Verbrauchern, also nicht unternehmerisch tätigen natürlichen Personen, und bei Einzelunternehmern kommt nur der Insolvenzgrund der Zahlungsfähigkeit in Betracht.

Der Grund für das schnelle Handeln – je länger gewartet wird umso mehr für einen Insolvenzplan notwendige finanzielle Mittel gehen verloren.

Nachfolgend ein erster Überblick zum Verfahren:

Vorlageberechtigt für einen Insolvenzplan ist nicht jeder – einen Insolvenzplan können nur der Schuldner selbst oder der Insolvenzverwalter vorlegen.

Die Gläubiger, die ein starkes Interesse am Ausgang eines solchen Verfahrens haben, sind selbst nicht berechtigt, einen Plan zu erstellen.

Die Gläubiger haben jedoch die Möglichkeit, im Rahmen des Berichtstermins (§ 157 InsO) den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans zu beauftragen. Dabei können die Gläubiger auch die Ziele des Plans festlegen.

Die Erstellung des Plans

Wird der Plan vom Schuldner angestrebt, kann dieser bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt werden – dies spart erheblich Zeit, da der Plan schnell durch das Gericht geprüft und den Gläubigern zur Abstimmung gestellt werden kann.

Wird der Plan während des eröffneten Verfahrens erstellt, muss der Plan spätestens im Schlusstermin dem Insolvenzgericht vorliegen (§ 218 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der Aufbau des Insolvenzplans folgt eigenen Regeln und sollte daher nur mit fachlich versierter Hilfe erstellt werden.

Das Gesetz gibt dabei vor, dass der Plan einen darstellenden und einen gestaltenden Teil enthalten muss (§ 219 Satz 1 InsO).

Dem Insolvenzplan sind zudem Anlagen beizufügen, je nachdem, welche Art Plan vorgelegt wird – so besteht die Möglichkeit, die Gläubiger aus der Fortführung des Unternehmens zu bedienen oder – und dies dürfte der Regelfall sein – durch die Einmalzahlung eines Dritten (Familie, Freunde).

Im letztgenannten Fall muss der Plan eine verbindliche Erklärung des Dritten enthalten, dass er die Verpflichtung gegenüber den Gläubigern erfüllen will, § 230 Absatz 3 InsO.

Gerade ehemals selbständige Unternehmer nutzen die letztgenannte Möglichkeit – die Gelder werden regelmäßig von Freunden oder der Familie bereitgestellt und bieten die Chance, die vollständige Entschuldung binnen eines überschaubaren Zeitraumes zu erhalten.

Die Einreichung des Insolvenzplans

Mit Einreichung des Planes beim Insolvenzgericht hat dieses den Plan zunächst auf Durchführbarkeit und Annahmewahrscheinlichkeit zu prüfen und – sofern die Voraussetzungen vorliegen – diesen zurückzuweisen. Damit soll verhindert werden, dass die Gläubiger über einen Plan abstimmen müssen, der nicht durchführbar ist.

Auch im Insolvenzplanverfahren melden die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an, der die Forderungen prüft und zur Tabelle feststellt. Hat die Prüfung stattgefunden kommt es zur Erörterung und Abstimmung der Gläubiger über den Insolvenzplan.

Die Gläubiger stimmen dabei innerhalb ihrer im Insolvenzplan gebildeten Gruppe ab. Zur Annahme des Planes ist es notwendig, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt (Kopf- und Summenmehrheit).

Das Ergebnis des Insolvenzplans

Haben die Gläubiger abgestimmt und den Plan angenommen, bestätigt das Insolvenzgericht den Insolvenzplan.

Dabei prüft das Gericht auch, ob der Plan einzelne Gläubiger begünstigt oder ob ein Plan einen Gläubiger schlechter stellt. Ist dies der Fall, versagt das Gericht die Bestätigung des Plans.

Wird der Plan bestätigt, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Mit Erfüllung des Plans ist der Schuldner schuldenfrei.

Ein Sonderproblem ergibt sich in steuerlicher Hinsicht bei unternehmerisch tätigen Schuldnern, siehe hierzu unter „Der Insolvenzplan für Unternehmer“.