Insolvenzrecht RA Dittmann

Der Insolvenzplan für Unternehmer und Unternehmen

Auch für Unternehmer und Unternehmen kann der Insolvenzplan eine Möglichkeit sein, das Unternehmen trotz Insolvenz zu erhalten.

Auch wenn dies oft zu lesen ist – ein Insolvenzverfahren bedeutet nicht zwangsläufig die Zerschlagung und vollständige Abwicklung des Unternehmens.

Durch einen Insolvenzplan können sowohl natürliche Personen (Einzelunternehmer) als auch juristische Personen entschuldet und damit saniert werden.

Einem Unternehmen stehen dabei 2 Möglichkeiten zur Verfügung – während Verbraucherpläne regelmäßig durch Drittmittelgeber gekennzeichnet sind (ein Dritter stellt den notwendigen Beitrag zur Verfügung), können Unternehmer auch den Weg gehen, für einen gewissen Zeitraum die Gewinne des fortgeführten Unternehmens als Planbeitrag anzubieten.

Im Rahmen des Insolvenzplanes sind für das Unternehmen alle Möglichkeiten gegeben, die auch im „normalen“ Insolvenzverfahren möglich sind.

  • Der Geschäftsbetrieb wird entweder eingestellt und das „Tafelsilber“ zur Schuldenregulierung veräußert.
  • Der Geschäftsbetrieb wird ganz oder teilweise an einen Interessenten veräußert und der Erlös wird zur Schuldenregulierung eingesetzt (die klassische übertragende Sanierung).
  • Das Unternehmen wird fortgeführt – hier erfolgt die Schuldenregulierung entweder durch einen Einmalbeitrag eines Dritten oder durch die Abführung der erwirtschafteten Gewinne für einen gewissen Zeitraum. Das Unternehmen bleibt bei Bestätigung des Planes also erhalten.

Ein besonderes Problem für Unternehmer hat sich nun aus steuerlicher Sicht ergeben.

Der Insolvenzplan ist ein klassisches Sanierungsinstrument. Ziel ist es, das Unternehmen zu erhalten, indem die Gläubiger gezielt auf einen Teil der Verbindlichkeiten verzichten.

Dieser Verzicht wurde seit jeher steuerlich erfasst und war grundsätzlich als Gewinn zu versteuern.

Da das Bundesfinanzministerium erkannt hatte, dass Sanierungsgewinne zu einem Scheitern der Sanierungsbemühungen führen können, wurde im Jahr 2003 im sogenannten Sanierungserlass vom 27.03.2003, Az. IV A 6 – S 2140 – 8/03 geregelt, dass diese Steuer zu erlassen ist (Steuererlass im Sinne von § 227 AO).

Damit war für viele Jahre Ruhe eingekehrt und auch eine gewisse Planungssicherheit.

Bis am 28.11.2016 der Große Senat des Bundesfinanzhofes nichts Großes vollbrachte und den Sanierungserlass gekippt hat.

Was heißt das für Sanierungen?

Diese werden wieder einmal erschwert, da es nun der Finanzverwaltung verwehrt ist, auf die Grundsätze des Sanierungserlasses abzustellen.

Glücklicherweise hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass hier dringend Handlungsbedarf gegeben ist. Daher hat der Bundestag am 27.04.2017 eine neue gesetzliche Regelung beschlossen – die allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates und der EU-Kommission bedarf.

Die EU-Kommission wird voraussichtlich bis Ende September 2017 über die Beihilferechtswidrigkeit entscheiden – bleibt zu hoffen, dass die gesetzliche Regelung Bestand hat und damit Sanierungsgewinne einer erfolgreichen Sanierung nicht mehr im Wege stehen.

Bis dahin gilt – eine Sanierung kann und sollte nur mit erfahrenen Beratern in Angriff genommen werden, um die Risiken zu minimieren.