Insolvenzrecht RA Dittmann

Der Insolvenzplan für Verbraucher

Relativ unbekannt ist die Tatsache, dass auch Verbraucher einen Insolvenzplan erstellen können.

Dies ist jedoch seit der Änderung der Insolvenzordnung zum 01.07.2014 möglich, so dass diese Möglichkeit bisher zu wenig genutzt wird.

Damit haben Verbraucher nicht nur die außergerichtliche Schuldenbereinigung als Chance zur Verfügung (die verbindliche Voraussetzung für einen zulässigen Insolvenzantrag ist, § 305 InsO), sondern eine weitere Möglichkeit.

Sinnvoll ist der Plan bei Verbrauchern immer dann, wenn einzelne Gläubiger der außergerichtlichen Schuldenregulierung trotz einer guten Quote nicht zustimmen wollen – diese Gläubiger können bei entsprechender Gruppenbildung einfach überstimmt werden.5

Damit ist es Verbrauchern möglich, auch nach deutschem Recht eine sofortige Befreiung von allen Verbindlichkeiten zu erlangen.

Voraussetzung – die Gläubiger erhalten eine Mehrleistung im Vergleich zum normalen Insolvenzverfahren.

Der Zeitaufwand ist überschaubar – ca. 3 Monate Vorbereitungszeit für den Insolvenzplan, weitere 3 Monate ab Einreichung des Plans für die gerichtliche Überprüfung und die Beschlussfassung.

Damit kann bereits nach 6 Monaten eine Schuldbefreiung vorliegen, die auch nach deutschem Recht Bestand hat – der Insolvenztourismus in andere europäische Länder mit all den damit verbundenen Problemen dürfte sich damit erledigt haben.